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Neuregelung Datenschutzbeauftragte (Organhaftpflichtversicherung)

Datum:   Montag, 28. August 2023
Autor:   Qualibroker

Das revidierte Datenschutzgesetz (revDSG) tritt per 01.09.23 in Kraft.

Im Jahr 2014 wurde die letzte Revision des Datenschutzgesetzes (DSG) vorgenommen. Inzwischen fanden wesentliche technologische und gesellschaftliche Entwicklungen statt. Der Gesetzgeber will mit der Totalrevision den Datenschutz an diese Entwicklungen anpassen und die Rechte der betroffenen natürlichen Personen stärken.

Die Totalrevision verfolgt verschiedene Ziele, wie die Erhöhung der Transparenz, den Aufbau der Prävention, die Stärkung der Eigenverantwortung von Datenbearbeitenden, den Ausbau der Governancepflichten (z. B. Informationspflicht bei Datenbeschaffung, Auskunftspflicht oder Meldepflicht von Datenverlusten), aber auch die Verschärfung der Folgen bei einer Verletzung für die Verantwortlichen, inklusive entsprechender Strafbestimmungen.

Grundsätzlich ist jeder im Unternehmen für eine rechtmässige Datenbearbeitung und Datenbeschaffung verantwortlich (vom Management bis zum «normalen» Mitarbeitenden), aber neu erlaubt das revDSG (Art. 10) den Unternehmungen, Datenschutzberater (bzw. Datenschutzverantwortliche) zu ernennen.

Verstösst der Datenschutzverantwortliche bei der Datenbearbeitung absichtlich gegen das revDSG, riskiert er, persönlich strafrechtlich verfolgt und mit persönlichen Bussen von bis zu CHF 250'000 belangt zu werden (Verletzung von Informations-, Auskunfts- und Mitwirkungspflichten, Art. 60 ff. revDSG).

Die Verletzung (Handeln und Unterlassen) muss vorsätzlich (oder zumindest eventualvorsätzlich) sein; (grobe) Fahrlässigkeit ist nicht ausreichend.

Nur auf Antrag der betroffenen Person, welche die Verletzung ihrer Daten behauptet, wird die Verletzung der Governancepflichten geahndet. Von Amtes wegen verfolgt wird hingegen die Missachtung von Verfügungen des eidgenössischen Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragten (EDÖB).

Da sich auch die Beweiserbringung hinsichtlich der beiden geschilderten Szenarien schwierig gestalten dürfte, wird bisher davon ausgegangen, dass der Datenschutzverantwortliche ein eher geringes Risiko hat, für sein Verhalten belangt werden zu können.

Wäre aber die Strafverfolgung bzw. die persönliche Busse von bis CHF 250‘000 versicherbar?

Absichtliche Handlungen/Unterlassungen sind bei Haftpflichtversicherungen ausdrücklich ausgeschlossen, dies gilt auch für strafrechtliche Bussen. Es ist im schweizerischen Recht nicht gestattet, diese zu versichern. Für Strafverfahren besteht jedoch, gemäss den meisten Versicherungsbedingungen, Deckung für Abwehr- und/oder Untersuchungskosten. Offen bleibt dennoch, ob bei Verurteilung eine Rückerstattung der bevorschussten Kosten verlangt wird.

Eine Schadloshaltung durch die Gesellschaft (ob dies in der Schweiz gestattet ist, ist aufgrund fehlender Rechtsprechung unklar) hilft vermutlich wenig. Da eine Busse nur bei Absicht ausgesprochen wird, ist davon auszugehen, dass eine Entschädigung durch die Gesellschaft nicht zulässig wäre, da dies dem Zweck der Strafe widersprechen würde. Gemäss dem allgemeinen Prinzip: das Organ soll für sein Vergehen selbst einstehen, so wie es das Strafrecht auch für Delikte von natürlichen Personen vorsieht (z.B. im Strassenverkehr).

Für weitere Auskünfte und Fragen zu Ihrer Organhaftpflichtversicherung erreichen Sie uns unter +41 58 854 02 02 oder info@qualibroker.ch.  

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