Merkblatt PV Deklaration 2020 V2
Folgende Punkte müssen Sie beim Ausfüllen der Lohndeklarationen beachten:
Wurden im Jahr 2020 wegen Kurzarbeit Leistungen von der Arbeitslosenversicherung bezogen, sind die Beiträge an die 1. Säule (AHV/IV/EO/ALV) auf Basis des vertraglich vereinbarten Lohnes, welcher ohne die Kurzarbeitsentschädigung ausbezahlt worden wäre, zu entrichten und nicht etwa auf Grundlage der Kurzarbeitsentschädigung.
Da für die Personenversicherungen dasselbe Prinzip gilt, ist sowohl für die Krankentaggeldversicherung als auch in der Unfallversicherung (UVG und UVG-Zusatz) der vertraglich vereinbarte Lohn prämienpflichtig, welcher ohne die Kurzarbeitsentschädigung ausbezahlt worden wäre.
Für die Unfallversicherung heisst das, dass auch während der Kurzarbeit die Prämie für die Berufsunfallversicherung (BU) geschuldet ist, auch wenn das Personal nicht im Betrieb arbeitstätig war. Gleiches gilt für die Nichtberufsunfallversicherung (NBU). Personen, welche ohne Kurzarbeit mindestens 8 Stunden die Woche arbeitstätig gewesen wären, sind auch während dem Bezug der Kurzarbeitsentschädigung gegen NBU versichert.
Die Corona-Erwerbsausfallentschädigung der EO gehört zum AHV-pflichtigen Lohn. Für die Personenversicherungen (UVG-, UVG-Zusatz- und Krankentaggeldversicherung) stellen diese Entschädigungen jedoch keinen prämienpflichtigen Lohn dar und müssen folglich nicht deklariert werden.
Eine rückwirkende Anpassung des fest vereinbarten Jahreslohnes ist nicht möglich, da dieser im Leistungsfall als massgebend für die Festsetzung der Taggeldleistung gilt.
Wenn Sie davon ausgehen, dass sich Ihr Einkommen über längere Zeit reduzieren wird, nehmen Sie bitte mit uns Kontakt auf.
Taggelder der Unfall- und Krankentaggeldversicherung sind nicht AHV- und UVG-pflichtig und müssen daher nicht deklariert werden.
Gehen Sie aufgrund der aktuellen Situation davon aus, dass Sie im Jahr 2021 weniger Personal beschäftigen werden und die Lohnsumme dadurch markant sinken wird, kann allenfalls die provisorische Prämie angeglichen werden. Falls Sie eine Anpassung wünschen, setzen Sie sich bitte mit uns in Verbindung, damit wir dies mit dem Versicherer abklären können.
Dienstag, 29. September 2020
Donnerstag, 2. April 2020
Mittwoch, 11. März 2020
Montag, 9. März 2020