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Coronavirus: Information zu Deckungen der einzelnen Versicherungen

Data:   mercoledì 11 marzo 2020
Autore:   Qualibroker

Das Coronavirus hält die Schweiz weiterhin in Atem. Die Anzahl der inzwischen infizierten Menschen steigt täglich an. Inzwischen hat die WHO die Corona-Epidemie zur Pandemie erklärt. Gesundheitliche Beeinträchtigungen, Quarantäne einzelner Mitarbeitenden, Ausfälle von Lieferketten, ausbleibende Kundschaft oder abgesagte Veranstaltungen sind die Auswirkungen. Zum Teil massive Ertragsausfälle sind die Folge. Schnell stellt sich die Frage nach der Versicherbarkeit solcher Verluste.

Betriebsunterbrechung

Für eine mögliche Entschädigung muss ein versicherter Sachschaden (durch Feuer, Wasser, Einbruch) an der Fahrhabe und/oder dem Gebäude vorliegen, wodurch der Betrieb teilweise oder gar nicht mehr weitergeführt werden kann. Eine Viruserkrankung ist somit kein versichertes Ereignis.

Sonderlösungen können eine von solchen Schäden unabhängige Betriebsunterbrechungsdeckung vorsehen. Solche Speziallösungen werden jedoch nur punktuell gewährt, und die Prämien und Selbstbehalte sind in der Regel hoch. Überdies bieten bloss wenige Versicherer diese Lösungen an, wobei ab WHO-Pandemiestufe 5 in jedem Fall keine Deckung mehr besteht.

Reiseversicherungen (Annullationskosten)

Unsere Abklärungen haben ergeben, dass die Deckung im Einzelfall mit dem bestehenden Versicherer besprochen werden muss. Es lässt sich aber festhalten: wer eine Reise selbst absagt, hat keine Deckung. Die Kosten müssen selber getragen werden.

Mit dem Entscheid der WHO, die Corona-Epidemie zur Pandemie zu erklären, ist eine Aussage zu möglichen Deckungen aus einer Reiseversicherung noch schwieriger geworden. Weil die meisten Reiseversicherer einen Pandemieausschluss haben, sind die Versicherten nun auf die mögliche Kulanz der Versicherer angewiesen.

Epidemieversicherungen

Gegenstand einer Epidemieversicherung sind Umsatzausfall, Warenschäden, Dekontaminations- und Mehrkosten wegen gesetzlicher Bestimmungen und/oder behördlicher Anordnungen zur Verhinderung der Ausbreitung von übertragbaren Krankheiten. Anordnungen können sein: die Schliessung eines Betriebes, ein Tätigkeitsverbot einzelner Personen oder ein Verbot von Anlässen.

Angeboten werden solche Versicherungen primär für Firmen der Nahrungsmittelindustrie, des Hotel- und Gastrogewerbes sowie Verpflegungseinrichtungen von Spitälern, Heimen, Schulen oder öffentlich zugänglichen Kantinen.

Die Versicherer sind bei der Zeichnung von neuen Policen sehr zurückhaltend oder zeichnen für den Moment keine weiteren Risiken. Wenn überhaupt, wird das Coronavirus explizit ausgeschlossen.

Ab der WHO-Pandemiestufe 5 besteht generell keine Versicherungsdeckung

Die definitive Deckung richtet sich nach den vertraglich vereinbarten Versicherungsbedingungen.

Rechtsschutzversicherung

Es besteht Deckung für Rechtsstreitigkeiten im Zusammenhang mit dem Coronavirus.

Eventausfallversicherung

Bestehende Policen können Deckung bieten, falls kein entsprechender Ausschluss besteht. Bei Neuabschlüssen zum jetzigen Zeitpunkt werden das Coronavirus und Epidemien/Pandemien generell ausgeschlossen oder es werden gar keine solchen Versicherungen mehr angeboten.

Krankentaggeldversicherung

Voraussetzung für die Leistungspflicht gemäss gültiger Police ist die ärztliche Bescheinigung einer Arbeitsunfähigkeit. Soweit die Voraussetzungen für eine Leistungspflicht erfüllt sind, erbringen die Versicherer Taggeldleistungen auch in Fällen, wo die Arbeitsunfähigkeit auf das Corona-Virus zurückzuführen ist. Die Allgemeinen Versicherungsbedingungen (AVB) sehen bei einer Pandemie keine Einschränkung vor.

Quarantäne:

Solange keine Krankheit im medizinischen Sinne vorliegt und deshalb die Leistungspflicht gemäss den Versicherungsbedingungen nicht erfüllt ist, handelt es sich um eine arbeitsrechtliche Angelegenheit und es werden in der Regel keine Krankentaggeldleistungen ausgerichtet. Die Lohnfortzahlung wird in einem solchen Fall nicht ausgesetzt, und den betroffenen Mitarbeitenden ist der Lohn weiter zu bezahlen.

Es gibt Versicherer, welche bei einer von der Behörden angeordneten Quarantäne die Arbeitsunfähigkeit der nicht infizierten versicherten Personen ohne Krankheitssymptome bejahen.

Wird vom Arbeitgeber die Quarantäne als reine Vorsichtsmassnahme verordnet, besteht keine Deckung.

Fazit

Die aktuellen Versicherungsprodukte für Unternehmen bieten nur beschränkt Deckung in der vorliegenden Situation. Auf jeden Fall werden für den Moment solche Risiken durch Versicherungen nicht mehr gezeichnet.

Qualibroker Kundeninformation Coronavirus 13.03.2020

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