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Inhaberaktien weitgehend abgeschafft: Handlungsbedarf für Verwaltungsräte und Geschäftsleitung

Data:   lunedì 9 marzo 2020
Autore:   Qualibroker

Am 1. November 2019 ist das „Bundesgesetz zur Umsetzung von Empfehlungen des Globalen Forums über Transparenz und Informationsaustausch für Steuerzwecke“ in Kraft getreten. Betroffen vom neuen Gesetz sind Gesellschaften mit Inhaberaktien. 

Gemäss dem neuen Bundesgesetz Art. 622 Abs. 1bis OR sind per 1. November 2019 alle Inhaberaktien unzulässig, es sei denn, die Gesellschaft hat börsenkotierte Beteiligungspapiere oder Inhaberaktien als Bucheffekten ausgestaltet. Von der Ausnahme nicht betroffene Gesellschaften müssen bis am 30. April 2021 ihre unzulässigen Inhaberaktien beim Handelsregisteramt melden und in Namenaktien umwandeln. Wenn sie ihrer Meldepflicht (nach Art. 697i / 697k OR) nicht nachkommen, werden nach Ablauf der Frist alle unzulässige Inhaberaktien von Gesetzes wegen in Namensaktien umgewandelt. Des Weiteren müssen Aktionäre innerhalb von fünf Jahren die Eintragung der neuen Namenaktien im Aktienbuch der Gesellschaft vor Gericht beantragen. Wenn dieser Antrag nicht bis am 31. Oktober 2024 erfolgt, werden die Aktien nichtig. 


Spezialregel für Gesellschaften mit Beteiligungen von über 25%

Gemäss Art. 697j OR haben Inhaberaktionäre, die juristische Personen oder Personengesellschaften sind und eine Beteiligung von 25% oder mehr am Aktien-/Stammkapital oder an den Stimmrechten haben, folgende Meldepflichten gegenüber der Gesellschaft:

  • Sie müssen innert Monatsfrist jede wirtschaftlich berechtigte natürliche Person melden, die den Aktionär nach Art 963 Abs. 2 OR (Regeln für die Konzernrechnung) kontrolliert. Wenn keine natürlichen Personen vorhanden sind, muss eine Negativmeldung erfolgen.
  • Eine Nichtmeldung wird mit einer Busse von bis zu CHF 10‘000.- bestraft (nach Art. 327 neu StGB).
  • Eine Ausnahme gilt für börsenkotierte Firmen sowie Gesellschaften, die jene kontrollieren oder von ihnen kontrolliert werden. Dieser Umstand sowie der Firmenname und –sitz der börsenkotierten Kapitalgesellschaft sind zu melden.


Ausnahme für bestimmte Gesellschaften

Von diesem neuen Gesetz ausgenommen sind Inhaberaktien von Gesellschaften, die börsenkotierte Beteiligungspapiere oder Inhaberaktien als Bucheffekten ausgestaltet und diese bei einer Schweizer Verwahrstelle hinterlegt oder im Hauptregister eintragen haben (nach Art. 622 Abs. 1bis OR). Diese Gesellschaften müssen aber bis 30. April 2021 diese Tatsache beim Handelsregisteramt melden. Falls die Meldung nach Ablauf der 18-monatigen Frist nicht erfolgt, werden die Inhaberaktien von Gesetztes wegen in Namenaktien umgewandelt.

Versicherungsdeckung über eine Organhaftpflicht-Versicherung (D&O)

Sofern dem Verwaltungsrat beziehungsweise gewissen Mitgliedern nicht eine Inkaufnahme nachgewiesen werden kann, so wäre eine Unterlassung der notwendigen Schritte ein möglicher Schadenfall, welcher bei einer bestehenden Organhaftpflicht-Versicherung (D&O) angemeldet werden müsste. Bei Fragen zur Organhaftpflicht-Versicherung unterstützen wir Sie gerne bei einem Beratungstermin. Kontaktieren Sie uns unter urs.thalmann@qualibroker.ch.

Fazit

  • Ab dem 1. November 2019 sind alle Inhaberaktien unzulässig und dürfen nicht mehr ausgegeben werden. Eine Ausnahme gilt für Gesellschaften mit börsenkotierten Beteiligungspapiere oder als Bucheffekten ausgestalteten Inhaberaktien. Sie müssen jedoch diesen Umstand melden, ansonsten werden am 1. Mai 2021 auch ihre Inhaberaktien in Namenaktien umgewandelt.
  • Bis am 30. April 2021 müssen Inhaberaktien in Namenaktien umgewandelt werden, ansonsten geschieht dies von Gesetztes wegen.
  • Bis am 31. Oktober 2024 muss der Eintrag der Namenaktien im Aktienbuch gerichtlich beantragt werden, anderenfalls werden die Aktien nichtig.
  • Juristische Personen und Personengesellschaften mit Inhaberaktien sowie einer Beteiligung von mindestens 25% müssen innert Monatsfrist ihrer Meldepflicht nachkommen.
  • Wenn Verwaltungsräte und Geschäftsleitende die gesetzlichen Vorgaben nicht erfüllen, kann dies zu strafrechtlichen Sanktionen führen (z.B. Busse oder gar Auflösung des Unternehmens).

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